"Gut zu wissen"

Alle wichtigen Informationen rund um die Pflegeversicherung, das Pflegestärkungsgesetz und hilfreiche Tipps finden Sie hier. Bei Fragen, rufen Sie uns gerne an!

Einstufung in die Pflegeversicherung

Alle pflegebedürftigen Personen können Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen und die Einstufung in einen Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragen. Dafür muss schriftlich ein Antrag gestellt werden, wobei die Prüfung für Sie kostenfrei ist. Dies können Sie selbst, Ihr gesetzlich bestimmter Vertreter oder auch wir für Sie vornehmen. Unsere Pflegedienstleitungen und Pflegekräfte stehen Ihnen für jegliche Beratung zur Verfügung und helfen Ihnen kostenfrei bei der Beantragung. Wenn gewünscht, begleiten wir Sie auch bei dem anschließenden Begutachtungstermin des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK).

Der MDK wird dann, beauftragt von der Pflegekasse, die Pflegebedürftigkeit individuell einschätzen. Dies wird durch einen neutralen Gutachter sichergestellt, welcher einen Hausbesuch mit Ihnen vereinbart. Hier können Sie uns gerne als Ansprechpartner zur Vereinbarung des Termins für Sie benennen. Anschließend gibt der Gutachter des MDK seine Einschätzung - Einstufung in einen Pflegegrad oder Antragsablehnung - an die Pflegekasse weiter.

Das zweite Pflegestärkungsgesetz - ab Januar 2017

Das Herzstück des PSG II ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das darauf basierende Begutachtungsverfahren. Mit dem Verfahren stehen die individuellen Ressourcen eines Menschen und der Grad der Selbstständigkeit im Fokus. So werden körperlich und psychisch bedingte Beeinträchtigungen gleichermaßen im Verfahren berücksichtigt und wird insbesondere Menschen mit Demenz gerecht.
 
 
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit (§ 14 SGB XI)
Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde rundum neu definiert. Maßgeblich für die Pflegebedürftigkeit eines Menschen ist die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, die anhand von Modulen eingeschätzt wird. Die Ergebnisse der Module gehen nach unterschiedlichen Gewichtungen in eine Gesamtpunktzahl ein und ergeben anschließend den Pflegegrad zur Bemessung des Leistungsanspruchs.

1. Modul: Mobilität
Motorische Fähigkeiten, wie z.B. Positionswechsel im Bett, Treppensteigen usw.

2. Modul: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Grundlegende mentale Funktionen, die Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung haben.

3. Modul: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Krankheitsbedingte Verhaltensweisen, die wiederkehrend auftreten und nicht gesteuert werden.

4. Modul: Selbstversorgung
Hilfebedarf in Tätigkeiten der Körperpflege, des An- und Auskleidens, der Ernährung, usw.

5. Modul: Bewältigung von und Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
Krankheitsbezogene Aktivitäten/Maßnahmen: Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, usw.

6. Modul: Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte
Kognitive/motorische Fähigkeiten zur Kontaktaufnahme mit anderen Menschen und Gestaltung des Tagesablaufs.

Die Pflegestufen wurden am 01. Jan. 2017 von den neuen Pflegegraden 1-5 abgelöst:

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Höhere finanzielle Unterstützung für Tagespflegegäste

Hohe finanzielle Eigenanteile für den Besuch einer Tagespflege gehören der Vergangenheit an! Gute Nachrichten für Pflege- oder Betreuungsbedürftige, die eine Tagespflege besuchen wollen und ihre Angehörigen: Was vielen nicht bekannt ist, es ergeben sich bereits seit Januar 2015 neue Finanzierungsmöglichkeiten für den Besuch einer Tagespflege. Denn: Wenn die Tagespflege in Verbindung mit Pflegegeld oder Pflegesachleistungen in Anspruch genommen wird, verdoppelt sich der Gesamtleistungsanspruch der Pflegestufe. Das bedeutet: Wer beispielsweise einen ambulanten Pflegedienst beauftragt hat, kann zusätzlich die gleiche Menge an Pflegesachleistungen für die Tagespflege erhalten. Das Gleiche gilt, wenn die Pflege durch Angehörige erbracht wird. Früher musste das zur Verfügung stehende Budget aufgeteilt werden.

Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz – zum Beispiel demente Menschen – können darüber hinaus zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen und diese mit in die Finanzierung der Tagespflege einfließen lassen. Außerdem stehen jedem Pflegebedürftigen jährlich weitere 1.612,- € über die sogenannte Verhinderungspflege zu. Da viele Pflegebedürftige oder deren Angehörige unzureichend aufgeklärt werden, können sie häufig einen großen Teil der finanziellen Unterstützung, die ihnen eigentlich zusteht, nicht richtig nutzen. Aus diesem Grund ist es umso wichtiger, eine kompetente Beratung in Anspruch zu nehmen.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden!

KONTAKT

Verwaltungszentrale ascleonCare
Niedervellmarer Straße 41A
34127 Kassel

Tel.: 0561 - 766 855 30
Fax: 0561 - 766 855 66
E-Mail: info@ascleoncare.de

Alle Angaben ohne Gewähr.